Mandatsführung mit
Verantwortung
und Fachkompetenz.
Mandate im Kindes- und Erwachsenenschutz
Der Kindes- und Erwachsenenschutzdienst führt im Auftrag der Gemeinden unter Aufsicht des Familiengerichts am Bezirksgericht Bremgarten. Berufsbeistände werden vom Familiengericht ernannt und unterstützen begleitend oder vertretend betroffene Personen.
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR)
Am 1. Januar 2013 trat das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft. Es ersetzte das alte Vormundschaftsrecht aus dem Jahr 1912. Das neue Recht wurde den heutigen Verhältnissen angepasst. Es stellt die Selbstbestimmung des Einzelnen und die Solidarität der Familie ins Zentrum, indem es den Vorsorgeauftrag, die Patientenverfügung und die gesetzliche Vertretung bei Urteilsunfähigkeit regelt.
Zudem sollen urteilsunfähige Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen besser geschützt werden. Massgeschneiderte Massnahmen stellen sicher, dass nur so viel staatliche Unterstützung und Betreuung erfolgt, wie nötig ist. Das bisher starre Massnahmensystem mit Beistandschaften, Beiratschaften und Vormundschaften wird durch flexible, auf das Individuum angepasste Beistandschaften ersetzt.
Familiengericht (KESB)
Das Familiengericht ist eine Abteilung des Bezirksgerichts. Es ist zuständig für alle Aufgaben des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die es als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wahrnimmt. Das Familiengericht entscheidet über die Errichtung von Beistandschaften, ist in der Folge auch Aufsichtsbehörde über die Fallführung von Beistandschaften und entscheidet über allfällige Anpassungen der bestehenden Massnahmen.
Gefährdungsmeldungen können direkt dem Familiengericht eingereicht werden.
Kindesschutz
Der Kindesschutz ist ein zentraler Bestandteil des sozialen Schutzsystems in der Schweiz und hat das Ziel, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu sichern. Er beruht auf dem Prinzip, dass jedes Kind das Recht auf eine sichere und geschützte Umgebung hat, in der es gesund aufwachsen kann.
Der Kindesschutz umfasst verschiedene Massnahmen, die darauf abzielen, Kinder vor Gefahren und Missbrauch zu schützen und ihre Rechte zu wahren. Wenn Kinder in ihrer Sicherheit oder ihrem Wohl gefährdet sind, können unterschiedliche Schritte unternommen werden. Diese reichen von beratenden Gesprächen zu Erziehungsthemen bis hin zu rechtlichen Maßnahmen, wie zum Beispiel:
- Weisungen an die Eltern
- Beistandsperson zur Umsetzung des Besuchsrechts
- Inobhutnahme von Kindern/Jugendlichen
Entscheidungen werden immer unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse und Interessen der Familien getroffen. Die Betroffenen werden in alle Schritte miteinbezogen, und die Zusammenarbeit mit ihnen erfolgt stets vertraulich.
Der Kindesschutz arbeitet eng mit verschiedenen Institutionen zusammen, darunter Schulen, Gesundheitsdienste, Sozialdienste und die Polizei. Diese Kooperation ist entscheidend, um eine umfassende Unterstützung für betroffene Kinder, Jugendliche und Familien zu gewährleisten.
Erwachsenenschutz
Beim Erwachsenenschutz geht es darum, erwachsenen Personen beizustehen, deren Handlungs- und Urteilsfähigkeit so stark eingeschränkt ist, dass sie ihr Leben nicht ohne Unterstützung bewältigen können. Je nach Schwere der Einschränkung kommen unterschiedliche Beistandschaften zum Tragen:
- Eine Begleitbeistandschaft dient der punktuellen Unterstützung in der Erledigung von Angelegenheiten. Sie schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
- Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Falls nötig kann die KESB die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einschränken.
- Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen.
- Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn für bestimmte Handlungen der verbeiständeten Person jeweils das Einverständnis der Beistandsperson eingeholt werden muss. Für die Rechtsgültigkeit dieser Handlungen ist dann sowohl die Zustimmung der verbeiständeten Person wie auch jene der Beistandsperson notwendig.
- Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.
- Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person dauerhaft urteilsunfähig ist, sich mit ihren Handlungen immer wieder gefährdet und deshalb in besonderem Ausmass hilfsbedürftig ist. Die umfassende Beistandschaft bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. Die Beistandsperson entscheidet und vertritt die betroffene Person in allen diesen Bereichen.
Sachbearbeitung
Die Sachbearbeiter/innen arbeiten mit den Beistandspersonen vom Kindes- und Erwachsenenschutz im Tandem, wobei eine Fachperson der Sachbearbeitung jeweils für eine bis drei Beistandspersonen zuständig ist. Die Fachpersonen der Sachbearbeitung erledigen die anfallenden administrativen Arbeiten für das zugeteilte Portfolio in den Bereichen Finanzen, Administration, Sozialversicherungen und Krankheitskosten. Die Fachpersonen der Sachbearbeitung arbeiten im Hintergrund. Ein direkter Kontakt zur Klientschaft besteht in der Regel nicht.